Dem Gründungsdatum im Jahr 2003 ging seit dem Jahr 2002 eine Vorbereitungsphase für das neue Geschäft voran. Die Kammer folgt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zwei Jahre gewährt werden können, um das Geschäft zum Laufen zu bringen (BGE 126 IV 131 E. 3). Auch nach zwei Jahren in der (neuen) Selbständigkeit und danach stieg das Einkommen des Beschuldigten jedoch nicht an.