Daher kann offengelassen werden, ob er entgegen seiner Behauptung tatsächlich leistungsfähig war. Denn in jedem Fall kann die zweite Tatbestandsvariante, wonach der Beschuldigte bei pflichtgemässem Verhalten hätte leistungsfähig sein können, bejaht werden. Der Beschuldigte machte sich aus freiem Willen in der Autorennsportbranche selbständig und gründete 2003 eine AG. Damit reduzierte er sein vorheriges Einkommen (in den Jahren 1999 und 2001 laut individuellem AHV-Konto: je CHF 50‘000 pro Jahr, pag. 633) auf lediglich CHF 1‘000.00 im Monat. Dem Gründungsdatum im Jahr 2003 ging seit dem Jahr 2002 eine Vorbereitungsphase für das neue Geschäft voran.