Das Bestehen der Unterhaltspflicht des Beschuldigten und seine fehlenden Leistungen sind unbestritten und erwiesen. Allein anhand seines Lohnes von durchwegs CHF 1‘000.00 pro Monat bei der F.________ AG war er nicht in der Lage, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, be-