Im Rahmen der Schuldneranweisung hatte die F.________ AG die Strafklägerin am 20. Januar 2017 auf das Existenzminimum des Beschuldigten hingewiesen und als dies nicht die gewünschte Wirkung erzielte, wurde im Anschluss die angeblich bereits erfolgte Kündigung des Beschuldigten kommuniziert (pag. 72 ff.). Erst dadurch erlangte die Strafklägerin einen klaren Hinweis darauf, dass der Beschuldigte wohl ganz bewusst versuchte, sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen. Das Bestehen der Unterhaltspflicht des Beschuldigten und seine fehlenden Leistungen sind unbestritten und erwiesen.