14. Subsumtion Die Strafklägerin war nach Art. 217 Abs. 2 aStGB zur Stellung des Strafantrages gegen den Beschuldigten berechtigt und hat die Antragsfrist eingehalten (Antrag auf pag. 1 ff., vgl. auch Erwägung der Vorinstanz pag. 551, S. 19 der Urteilsbegründung). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann der Strafklägerin kein Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht bereits früher einen Strafantrag gestellt hat. Sie ist nicht verpflichtet, einen Strafantrag zu stellen. Zudem ist der Zeitpunkt des Strafantrags am 18. August 2017 nachvollziehbar. Im Rahmen der Schuldneranweisung hatte die F._____