Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 aStGB). Vorausgesetzt werden das Wissen des Täters, dass er über die nötigen Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten verfügt oder verfügen könnte, und der Wille, die Pflichten nicht zu erfüllen. Weiss er um seine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht, muss er alles Zumutbare unternehmen, um zahlungsfähig zu werden oder zu bleiben (BOSSHARD, a.a.O., N. 21 zu Art. 217 StGB).