Die Strafgerichte können sich bei der Beantwortung der Frage, welche Mittel der Unterhaltspflichtige hätte haben können, auf diejenigen Elemente stützen, von welchen das Zivilgericht ausging. Sie müssen jedoch die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen erstellen, respektive diejenige, die er bei Vornehmen der zumutbaren Anstrengungen gehabt hätte (Urteile des Bundesgerichts 6B_608/2017 vom 12. April 2018 E. 4.1, 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2012 E. 2.2, Urteil des Obergericht des Kantons Zürich SB180013 vom 22. Mai 2018, E. 5.2). In subjektiver Hinsicht muss Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegen (vgl. Art.