Danach hätte der Betroffene spätestens nach zwei Jahren in der nicht einträglichen Selbständigkeit eine unselbständige Arbeit annehmen müssen (E. 3b). Im Urteil 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Unterhaltspflichtige seinen Beschäftigungsgrad nicht aus freiem Willen von 100 auf 70 % reduzieren und damit sein Einkommen hätte schmälern dürfen (E. 2.3.). Die Strafgerichte können sich bei der Beantwortung der Frage, welche Mittel der Unterhaltspflichtige hätte haben können, auf diejenigen Elemente stützen, von welchen das Zivilgericht ausging.