Dem selbständig Erwerbenden ist allerdings eine gewisse Zeit zum Aufbau seines Geschäftes einzuräumen (zum Ganzen BGE 126 IV 131 E. 3, vgl. auch BGE 114 IV 124). Das Bundesgericht hielt in seinem Leitentscheid BGE 126 IV 131 dafür, dass eine Frist von zwei Jahren angemessen sei. Danach hätte der Betroffene spätestens nach zwei Jahren in der nicht einträglichen Selbständigkeit eine unselbständige Arbeit annehmen müssen (E. 3b).