11 Tätigkeit wird beschränkt durch die Pflicht des Unterhaltspflichtigen für seine Familie aufzukommen. Es kann der Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlangt werden. Je höher die Verdienstmöglichkeiten bei unselbständiger im Vergleich zur selbständigen Erwerbstätigkeit sind, desto eher ist der Wechsel zumutbar. Dem selbständig Erwerbenden ist allerdings eine gewisse Zeit zum Aufbau seines Geschäftes einzuräumen (zum Ganzen BGE 126 IV 131 E. 3, vgl. auch BGE 114 IV 124).