550 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung). Es ist hervorzuheben, dass der Schuldner des Unterhalts verpflichtet ist, seine Arbeitskraft hinreichend wirtschaftlich zu nutzen. Das heisst, der Unterhaltspflichtige muss in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, dass er seine Unterhaltspflichten erfüllen kann. Gegebenenfalls muss er sogar seine Stelle oder seinen Beruf wechseln, soweit dies zumutbar ist. Das Recht auf freie berufliche