Die Unterhaltspflicht wird nicht erfüllt, obwohl der Pflichtige tatsächlich über die Mittel dazu verfügt (Variante 1), oder obwohl er darüber verfügen könnte (Variante 2). Der Tatbestand schützt den zivilrechtlichen Anspruch auf familiäre Unterstützung, die für die Berechtigten von elementarer Bedeutung sein kann (THOMAS BOSSHARD, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 217 StGB). Für die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 550 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung).