13. Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird auf Antrag hin bestraft (Art. 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] [zitiert aStGB; vgl. unten Ziff. IV.15.). Der Tatbestand kann somit in zwei Varianten vorliegen: Die Unterhaltspflicht wird nicht erfüllt, obwohl der Pflichtige tatsächlich über die Mittel dazu verfügt (Variante 1), oder obwohl er darüber verfügen könnte (Variante 2).