Wie aber den Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, meinte er damit wohl auch gar keinen Unterhalt, sondern Ausgaben, die er tätige als seine Tochter einmal bei ihm zu Besuch war und Geschenke, die er ihr früher machte (pag. 765 Z. 21 ff.). Dadurch demonstrierte der Beschuldigte jedoch keinen Willen zur Unterhaltszahlung. III. Rechtliche Würdigung