Der Beschuldigte wusste von seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Für die Behauptung des Beschuldigten, dass er gerne Unterhalt bezahlt hätte, wenn er gekonnt hätte (pag. 776 Z. 35), fehlen die Taten. Er gab an, er habe schon mal etwas bezahlt für seine Tochter (pag. 139 Z. 280). Dies widerspricht jedoch den Angaben der Mutter C.________ und der Strafklägerin. Wie aber den Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, meinte er damit wohl auch gar keinen Unterhalt, sondern Ausgaben, die er tätige als seine Tochter einmal bei ihm zu Besuch war und Geschenke, die er ihr früher machte (pag.