Wenn es ihm nicht gelang, bei der F.________ AG mehr zu verdienen, so hätte er sich eine andere lukrativere Arbeit suchen können. Der Beschuldigte war damals gesund und bei jeder normalen Vollzeitarbeitsstelle in der Schweiz hätte er problemlos deutlich mehr als CHF 1‘000.00 pro Monat verdienen können (mehr dazu unten Ziff. III.13 f.). Es bestehen keinerlei Anzeichen, dass sich der Beschuldigte je bemüht hätte, eine andere Stelle zu suchen. Erst im Jahr 2018, was nicht mehr im zu beurteilenden Tatzeitraum liegt, will er das getan haben (pag. 766 Z. 16 ff.). Der Beschuldigte wusste von seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung.