Es sei denn es ginge darum, Einkommen zu verschleiern. Die Vorinstanz folgerte zu Recht, dass der Beschuldigte sein Einkommen bewusst tief hielt, um nicht für seine privaten Schulden belangt werden zu können. Die F.________ AG erwirtschaftete gemäss den aktenkundigen Geschäftsabschlüssen zwar kaum Gewinne, dennoch verfügte die AG über gewisse finanzielle Mittel. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 546 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). Es wurde unter anderem eine teure Liegenschaft erworben, grosse Darlehenssummen wurden zurückbezahlt und auf den bilanzierten Fahrzeugen dürften nicht unwesentliche stille Reserven vorhanden sein.