Im Tatzeitraum war der Beschuldigte immer einziges Mitglied des Verwaltungsrates der AG (pag. 568). Er scheint auch die einzige in Vollzeit für die AG beschäftigte Person gewesen zu sein. Er war der Geschäftsführer (pag. 134 f. Z. 127 ff.). In beiden Geschäftsbereichen der AG, dem Rennsport und dem Modellbau, war er die entscheidende Person (pag. 754 Z. 1 ff.). Auch nach seiner angeblichen Kündigung per 31. Dezember 2016 (Scheinkündigung vgl. Erwägungen der Vorinstanz pag. 549, S. 17 der Urteilsbegründung), arbeitete der Beschuldigte ohne Arbeitsvertrag zum gleichen Lohn weiter für die AG (pag. 479 Z. 9 ff., pag. 758 Z. 39, pag. 767 Z. 6 f., Lohnausweis 2017 pag. 713).