Auf seine Aussagen kann nur in einzelnen Punkten abgestellt werden, die mit den vorhandenen Unterlagen oder den Aussagen von anderen Personen im Einklang stehen. 12.3 Konkrete Würdigung zur Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Der Autorennsport ist seit jeher die grosse Leidenschaft des Beschuldigten (vgl. eigene Aussage pag. 771 Z. 31 f., pag. 769 Z. 44). Als der Beschuldigte im Jahr 2003 die F.________ AG gründete, machte er also sein Hobby zum Beruf. Zuvor hatte er mit seinem Restaurantbetrieb mehr verdient (Auszug aus dem individuellen AHV-Konto für die Jahre 1999 und 2000: je CHF 50‘000, pag.