Es werden an dieser Stelle nur wenige Bespiele von vielen aufgeführt, die zeigen, wie unglaubhaft die Aussagen des Beschuldigten sind. Obwohl die Gründungsurkunde der F.________ AG klar ausweist, dass der Beschuldigte zum einen Gründer der AG war und zum anderen 98 der 100 Aktien zeichnete (pag. 378), behauptete er, er habe nie Aktien besessen (pag. 135 Z. 154). D.________ habe die AG gegründet (pag. 135 Z. 142). Auf Vorhalt der Gründungsurkunde durch die Vorinstanz gab er den Besitz dann zu. Er habe die Aktien aber verkauft, ohne dafür etwas zu erhalten (pag. 774 Z. 1 ff.).