Zum Aussageverhalten des Beschuldigten Die Kammer folgt der Feststellung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind. In all seinen Einvernahmen versuchte er, die Wahrheit jeweils so zu drehen, wie sie seiner Meinung nach für ihn am vorteilhaftesten wäre. Die entstandenen Widersprüche vermochte er nicht zu erklären. Selbst vor anhand von Urkunden leicht widerlegbaren Lügen schreckte er nicht zurück. Es werden an dieser Stelle nur wenige Bespiele von vielen aufgeführt, die zeigen, wie unglaubhaft die Aussagen des Beschuldigten sind.