546, S. 14 der Urteilsbegründung). Entgegen der Meinung des Beschuldigten sei gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und teilweise auch seine eigenen Aussagen, davon auszugehen, dass die F.________ AG durchaus werthaltig sei. Die F.________ AG habe im Jahr 2014 eine Liegenschaft (im Miteigentum zu 4/5) erworben, die zunächst mit einem Wert von CHF 900‘000.00 bilanziert worden sei. Ein solcher Erwerb sei nur mit entsprechenden finanziellen Mitteln möglich. Ausserdem habe die F.________ AG immer wieder Gelder hin- und hergeschoben, indem sie Darlehen aufgenommen und wieder zurückbezahlt habe.