11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte beweiswürdigend aus, auf die Aussagen des Beschuldigten sei nicht abzustellen. Er habe offensichtlich versucht, seine Inhaberschaft der F.________ AG zu verheimlichen. Seine Aussagen stünden in klarem Widerspruch zu den vorhandenen Unterlagen. Sie erachte es für als zweifelslos erstellt, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum Eigentümer der F.________ AG gewesen sei (pag. 546, S. 14 der Urteilsbegründung).