Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut befragt (pag. 764 ff.). Als zusätzliche Zeugin wurde D.________ einvernommen (pag. 751 ff.). Für die Zusammenfassung der Aussagen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 540 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung). Zu ergänzen sind die Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung: D.________ gab zusammengefasst zu Protokoll, sie und der Beschuldigte seien gute Kollegen. Sie sei seit Januar 2018 im Verwaltungsrat der F.________ AG. Bei der Gründung im 2003 sei sie dabei gewesen, die Inhaberaktien habe sie danach aber wieder abgegeben.