9. Zu prüfender bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gibt an, es sei ihm finanziell nicht möglich gewesen, die von der Strafklägerin bevorschussten Unterhaltsbeiträge an seine Tochter zu bezahlen. Es ist beweiswürdigend zu prüfen, ob der Beschuldigte im Tatzeitraum über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung seiner Unterhaltspflicht verfügte oder hätte verfügen können.