8. Unbestrittener Sachverhalt Die Verpflichtung zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge an seine Tochter aufgrund des Unterhaltsvertrages vom 1. November 2002 (pag. 6 f.) wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Ebenso anerkennt er den ihm im Strafbefehl vorgeworfenen Gesamtzahlungsausstand betreffend die von der Strafklägerin bevorschussten Unterhaltsbeiträge von CHF 89‘523.15 (pag. 16 ff., pag. 472 Z. 31 f.). Weiter steht fest, dass der Beschuldigte nach Abschluss des Unterhaltsvertrages auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages an seine Tochter geklagt hatte.