34, 42, 44, 47, 217 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 15‘000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).