2 Mit Verfügung vom 10. September 2019 nahm sie den vom Beschuldigten eingereichten Bankauszug der E.________ (Bank) vom 14. August 2019 zu den Akten (pag. 602 Ziff. 3). Sie nahm weiter mit Beschluss anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 749) die von der Strafklägerin mit Datum vom 20. Dezember 2019 eingereichten folgenden Beweismittel zu den Akten (pag. 627): - Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Bern 2016 – 2018 sowie Email-Verkehr zwischen der Ausgleichskasse