3. Amtliche Verteidigung Am 26. Juli 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ nicht widerrufen wird (pag. 584). Sie wies damit das Ersuchen der Strafklägerin (pag. 545 f.) und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 560) um Widerruf der amtlichen Verteidigung ab (pag. 583 ff.). Sie stellte den Nichtwiderruf unter den Vorbehalt eines allfälligen späteren Wegfalls des Grundes für die amtliche Verteidigung (mit Verweis auf Art. 134 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).