Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Eingabe vom 24. Mai 2019 form- und fristgerecht der Berufung an, wobei sie sich auf die Strafzumessung beschränkte (pag. 559 f.). Die Strafklägerin brachte innert Frist keine formellen Einwände gegen die Berufung des Beschuldigten vor. Am 16. und 29. Januar 2019 fand in Anwesenheit sämtlicher Parteien die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 748 ff.).