3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 400.00 werden A.________ auferlegt. 4. Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin C.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: