Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 450.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 9. Mai 2017; 3. zu einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB für die Dauer von 10 Jahren; 4. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 35‘613.35; 5. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘000.00;