43. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, SR 361.3). 57 XI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen