42. DNA-Profil Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]).