StPO zu bejahen. Es wird zum Ganzen ergänzend auf die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 259 vom 10. Juli 2019 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_383/2019 vom 26. August 2019 E. 2.3.2 verwiesen, seit deren Ergehen sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert haben. Der Beschuldigte bleibt daher in Sicherheitshaft. 41. Beschlagnahmte Gegenstände Über die beschlagnahmten Gegenstände ist analog zur Vorinstanz zu verfügen (pag. 1738).