c StPO, die vorliegend aufgrund der erdrückenden Beweislage als Vortaten berücksichtigt werden dürfen. Nach den Darlegungen des forensischpsychiatrischen Gutachters muss beim Beschwerdeführer zudem mit weiteren gleichartigen Verbrechen gegen die sexuelle Integrität gerechnet werden, d.h. gewalttätigem Verhalten gegenüber Kindern, die besonders schutzbedürftig sind. Die Sicherheit anderer ist somit erheblich gefährdet. Nach Ansicht des Gutachters ist die Rückfallgefahr hoch. Unter diesen Umständen ist die Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO zu bejahen.