X. Verfügungen 40. Sicherheitshaft Der Beschuldigte wird unter anderem wegen (Gewalt-)Pornographie, versuchter sexueller Nötigung und versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt. Dabei handelt es sich durchwegs um schwere Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO, die vorliegend aufgrund der erdrückenden Beweislage als Vortaten berücksichtigt werden dürfen.