Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 – 434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten ist er zur Bezahlung der Parteikosten der Privatklägerin in Höhe von erstinstanzlich CHF 14‘438.75 und oberinstanzlich CHF 2‘861.05 (je inklusive Auslagen und MWST) zu verurteilen.