Rechtsanwalt B.________ ist privater Verteidiger und deshalb nicht zu entschädigen. 39.2 Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 – 434 (Art. 436 Abs. 1 StPO).