55 Rechtsanwältin C.________ für ihren Aufwand in oberer Instanz mit CHF 2‘579.00 (inklusive Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 32‘511.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 8‘714.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.__