138 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 29‘931.80 bestimmt. In oberer Instanz macht Rechtsanwältin C.________ einen Aufwand von 10.65 Stunden geltend. Dies scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt