426 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 720 Abs. 1 und 2 Obligationenrecht [OR; SR 210]). Aus demselben Grund steht dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zu (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die Beurteilung der Zivilklagen werden in beiden Instanzen keine Kosten ausgeschieden.