428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zufolge seiner Verurteilung hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 29‘935.25 vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschuldige zudem auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7‘000.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Freisprüche von den Vorwürfen des Diebstahls rechtfertigen keine Ausscheidung von Verfahrenskosten, da die Fahrräder im Rahmen der Untersuchung zum Hauptvorwurf gefunden wurden und die Nichtanzeige eines Fundes zivilrechtlich vorwerfbar ist (Art. 426 Abs. 2 StPO i.V.m.