VII. Widerruf Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten bezüglich der zum Widerruf in Frage stehenden Delikte eine (eher) günstige Legalprognose gestellt (pag. 1735) und von einem Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental- Oberaargau, vom 9. Mai 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 abgesehen. Sie hat ihn hingegen in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. Die Kammer ist das Verschlechterungsverbot gebunden und kann daher wiederum nur eine Verwarnung aussprechen. VIII. Zivilpunkt