Gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB geht der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 bis 61 StGB einer vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. VI. Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB Ein Verbot für die Dauer von 10 Jahren eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, welche einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, ist zwingend. Der Beschuldigte wird wegen einer Katalogstraftat zu einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe sowie zu einer Massnahme nach den Artikeln 59 – 61 StGB verurteilt.