53 anhin hat der Beschuldigte die Fehler aber nur in den Akten und bei den Behörden und zuletzt auch bei seiner Strafverteidigerin gesucht, aber nicht bei sich selbst. Wie bereits die Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass eine stationäre therapeutische Behandlung der schweren psychischen Störung im Sinne des Gutachtens vom 25. Januar 2018 geeignet, notwendig und verhältnismässig ist, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Es wird daher eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Gemäss Art.