Man könne in Gruppen arbeiten und es gebe mehrere Therapeuten und Bezugspersonen. Es brauche zudem auch einige Zeit, um an der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zu arbeiten, und es müssten entsprechende Kontroll- und Risikomanagementstrategien entwickelt werden. Eine ambulante Therapie sei daher bei der Schwere der vorliegenden Störung nicht indiziert (pag. 1989 Z. 631 ff.; pag. 1990 Z. 709 ff.). Der Beschuldigte hat trotz Kenntnis seiner Neigung noch nie eine Therapie gemacht.