35. Art der Massnahme Der Gutachter führte zur Art der Massnahme anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung aus, bei Persönlichkeitsstörungen und Störungen der Sexualpräferenz brauche es unbedingt eine Milieutherapie, die in einem ambulanten Rahmen nicht vorgesehen sei. Mit einer Milieutherapie könnten auch sozialpädagogische Aspekte berücksichtigt und das Verhalten des Verurteilten viel intensiver beobachtet und behandelt werden. Man könne in Gruppen arbeiten und es gebe mehrere Therapeuten und Bezugspersonen.