1990 Z. 696 ff.). Ausgehend von dieser gutachterlichen Beurteilung und weil es sich bei den begangenen Delikten um schwere handelt (Verbrechen gegen die sexuelle Integrität), überwiegt in einer Interessensabwägung der Kammer die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr gegenüber seinen Freiheitsrechten. Der mit der Anordnung einer therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug stellt einen erheblichen Eingriff in das Leben des Beschuldigten dar, ist aber mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr verhältnismässig im engeren Sinn.