34. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Gutachter beim Beschuldigten das Vorliegen einer hohen Rückfallgefahr für ein Gewaltdelikt mit sexueller Motivation, falls keine Therapie erfolge. Mit zunehmendem Alter werde auch die Dekompensation an seinem Wohnort abnehmen und die Situation werde sich ohne Besserung der sozialen Umstände weiter zuspitzen. Es bestehe eine deutliche Hilflosigkeit (pag. 1990 Z. 696 ff.).